Reichsgesetzblatt 1919
Beschreibung
Der Band 'Reichs-Gesetzblatt 1919' ist ein in rot-schwarzem Marmorpapier gebundener Gesetzesband mit dunkelrotem Leinenrücken und einem roten gedruckten Rückenetikett, bei dem handschriftlich die letzte Ziffer der Jahreszahl (9) und die "1" für den 1. Halbband ergänzt wurde. Dieser Band enthält eine Verordnung ( S. 20f) und ein wichtiges Gesetz für den deutschen Kalibergbau (S. 413-415): Mit der "Verordnung über die Teilnahme der Werksangestellten bei Entscheidungen der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie" vom 27. Dezember 1918 (Nr. 6629) bekam erstmals die Belegschaft der Kaliwerke Einfluss und Einblick in die Aktivitäten des Kalisyndikats. Die Beisitzer wurden allerdings von den Kaliwerksbesitzern bestimmt und mussten Angestellte sein. Lohnarbeiter blieben demnach außen vor. Mit Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (Nr. 6822) wurde die bislang privatwirtschaftlich organisierte Kalisyndikat GmbH aufgelöst und wichtige Aufgaben vom Reichskalirat übernommen. Hier waren die Arbeitnehmer mit 8 Mitgliedern beteiligt, 5 stellten die Arbeitgeber und 14 wurden von der Reichsregierung ernannt. Die Festsetzung der Preise, Löhne und Gehälter geschah nun hier. Die neu zu gründenden "Deutschen Kalisyndikat GmbH" war nur noch ausführendes Organ und für den Vertrieb zuständig. Näheres wurde durch im Juli 1919 nachgereichte Bestimmungen geregelt (siehe Inv.-Nr. 00107).
Bezug zu Personen oder Körperschaften
Kalisyndikat