Satzung


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SATZUNG

für den Förderkreis „Werra-Kalibergbau-Museum e. V.“

 § 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis „Werra-Kalibergbau-Museum e. V.“ Er hat seinen Sitz in Heringen (Werra) und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Aufgaben und Ziele des Förderkreises „ Werra-Kalibergbau-Museum e.V.“ sind
 

a) die Darstellung des Kalibergbaus im gesamten hessisch - thüringischen Kalirevier an Werra und Fulda im Museum; in der Öffentlichkeit die große technische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung der bergmännischen Gewinnung von Kalisalzen und ihrer Verarbeitung für die Region in Vergangenheit und Gegenwart bekannt zu machen;
b) die Mitwirkung bei der Sammlung, Sicherung, Aufarbeitung und Erhaltung von einschlägigen historischen Sachzeugen und Materialien und die Unterstützung ihrer angemessenen öffentlichen Präsentation im Werra-Kalibergbau-Museum;
c) mit seiner Tätigkeit dazu beitragen, dass sich das Revier über die hessisch-thüringische Landesgrenze hinweg nach über 40jähriger Teilung wieder wie früher als eine strukturell weitgehend einheitliche, vom Kalibergbau geprägte, Region begreift;
d) die Attraktivität des Werra-Kaliberbau-Museums durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen) etc. zu steigern.

(2) Seine angeführten Ziele verwirklicht der Förderkreis in enger Abstimmung mit dem Träger des Museums, insbesondere durch die tätige Mithilfe bei der Einrichtung und langfristigen Unterhaltung des Werra-Kali-Bergbau- Museums. Dafür setzen sich die Mitglieder des Vereines ein. Der Förderkreis strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Institutionen, Vereinen, Firmen, Gemeinden, Kreisen und Ländern an, die dem Kalibergbau verbunden sind und versucht, sie für eine Unterstützung der Vereinsziele zu gewinnen.

§ 3
Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken             des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Firmen und andere Vereinigungen werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod des Mitgliedes;
b) durch die Kündigung des Mitgliedes, die jedoch mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muss. Austrittserklärungen werden zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam;
c) durch Auflösung der juristischen Person;
d) durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen ein Einspruchsrecht, nachdem ihm die Gründe zu seinem Ausschluss mitgeteilt worden sind. Über den Einspruch hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Begründung des Ausschlusses und des Einspruches gegen den Ausschluss muss schriftlich erfolgen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht

a) an Mitgliederversammlungen des Vereins beratend und beschließend teilzunehmen;
b) zu den Mitgliederversammlungen des Vereins Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht

a) die Aufgaben und Ziele des Vereins ( § 2 ) zu fördern und zu unterstützen;
b) die von den Mitgliederversammlungen gefassten Vereinsbeschlüsse zu beachten.

§ 6
Aufbringung der Finanzmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung des Zweckes des Förderkreises sollen aufgebracht werden durch

a) Sach- und Geldspenden, Zuwendungen, Nachlässe und Stiftungen der Mitglieder;
b) Sach- und Geldspenden, Zuwendungen, Nachlässe und Stiftungen Dritter;
c) Sammlungen;
d) Vereinsaktivitäten;
e) Haldenführungen durch Mitglieder des Förderkreises

§ 7
Mitgliedsbeitrag

(1) Es werden keine Vereinsbeiträge erhoben.

(2) Der Verein finanziert sich ausschließlich über Einnahmen wie in § 6, „Aufbringung der Finanzmittel “ angegeben.

(3) Freiwillige Arbeitsleistungen gelten als Spenden/Zuwendungen.

§ 8
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) In der Jahreshauptversammlung

a) gibt der Vorstand einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) legt der Vorstand einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor;
c) geben die Kassenprüfer den Prüfungsbericht;
d) wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden;
e) werden die fälligen Wahlen durchgeführt;
f) werden gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht.

(3) Auf Antrag des Vorstandes oder Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert, muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen stattzufinden.

(4) Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen und vom Antragsteller zu begründen. Der Antrag muss die zur Beratung und Abstimmung zu stellenden Tagesordnungspunkte enthalten.

(5) Abstimmungen durch die Mitglieder in den Versammlungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nach einfacher Stimmenmehrheit entweder durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich.
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

(6) Satzungsänderungen können nur in Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder vorgenommen werden. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können grundsätzlich nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von zwei Vorstandsmitgliedern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r);
c) Schriftführer(in)
d) Kassenführer(in)
e) Obmann der Restaurationswerkstatt;
f) Museumsleiter(in)

(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bei früherem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Das Amt des nachgerückten Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen fest, beruft die Versammlung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie nach parlamentarischen Grundsätzen. Nach Bedarf ruft er Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Schriftführer fertigt über den Verlauf der Versammlungen und Sitzungen eine Niederschrift an und nimmt die gefassten Beschlüsse im Wortlaut in die Niederschrift auf, welche alle Vorstandsmitglieder erhalten. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(6) Der Kassenführer verwaltet die Kasse nach kaufmännischen Grundsätzen. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und Belege aufzubewahren. Am Ende des Geschäftsjahres hat er die Kasse abzuschließen, den Abschluss durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen und den Kassenabschluss mit Prüfvermerk der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.

(7) Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(8) Der Vorstand beschließt über die Verbindlichkeiten des Vereines.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.

(10) Der Vorstand stimmt die Aufgabenverteilung mit Beirat und Kuratoriumab.

§ 12
Kassenprüfung

(1) Für die Prüfung der Kassengeschäfte wird jedes Jahr mindestens ein   Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist nur nach Unterbrechung möglich.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Prüfung des jährlichen Kassenbeschlusses durchzuführen und den Prüfungsbericht der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 13
Beirat

(1) Der Beirat ist ein dem Vorstand zur Seite stehendes Beratungsgremium. Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Beirat nimmt auf Einladung an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil; die Beiratsmitglieder haben kein Stimmrecht. Beiratsmitglieder können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder werden. Zu Beiratsmitgliedern sollen Personen mit besonderen Fachkenntnissen oder besonderen Interessen an den Vereinszielen berufen werden.

(2) Die Aufgabe des Beirates ist es, insbesondere dahingehend zu wirken, dass Einrichtung und Betrieb des Museums in einer fach- und museumswissenschaftlich vertretbaren Weise erfolgen.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Sprecher. Der Sprecher des Beirates wird vom Museumsträger in seiner Geschäftsführung unterstützt.

§ 14
Kuratorium

(1) Zur Unterstützung der Ziele des Vereines kann bei Bedarf ein Kuratorium gebildet werden. Dessen Mitglieder werden vom Vorstand – in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung – berufen.

(2) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere die Sammlung und Verwaltung von Spendenmitteln für den Verein. Darüber hinaus obliegt dem Kuratorium die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung.

(3) Diese Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, wenn kein Kuratorium gebildet wird.

§ 15
Auflösung des Vereines

(1) Der Verein kann sich auflösen,

a) wenn er seine Ziele und Aufgaben erfüllt hat;
b) wenn die Förderziele entfallen;
c) wenn der Vorstand einen Antrag auf Auflösung stellt;
d) wenn mindestens 40 von 100 Mitgliedern einen Antrag auf Auflösung stellen.

(2) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die innerhalb von sechs Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung. An dieser Versammlung müssen mindestens ¾ der eingetragenen Mitglieder des Vereines teilnehmen und mindestens ¾ der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereines muss durch Stimmzettel erfolgen. Kann aufgrund der gegebenen Anwesenheitszahlen eine Abstimmung nicht erfolgen, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereines“ einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Auflösung des Vereins fassen kann.

§ 16
Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereines sind das Vermögen und sächliches Eigentum der Stadt Heringen (Werra) zuzuführen. Die Stadt Heringen kann das Vermögen und sächliche Eigentum entweder unmittelbar einer Verwendung für Kultur- und Geschichtsaufgaben im Sinne des Paragraphen 2 dieser Satzung zuführen oder geeignete Institutionen einschalten, die eine satzungsgemäße Verwendung gewährleisten.

(2) Im Falle einer Auflösung müssen insbesondere sächliche Gegenstände, Bücher, Schriften, Fotos und Archivarien weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. Die Stadt Heringen (Werra) hat das Recht, die genannten Objekte an geeignete Institutionen – wie Museen, Universitäten, Bibliotheken und Archive abzugeben, sofern diese sich schriftlich zu einer sachgemäßen Aufbewahrung verpflichten und die öffentliche Zugänglichkeit gewährleisten.

 

Diese Satzung hat sich der Verein in seiner Gründungsversammlung am 06.05.1992 gegeben. Die Eintragung ins Vereinsregister und Anerkennung als gemeinnützig durch das zuständige Finanzamt ist anzustreben.

 In ihrer Versammlung am 21.10.1992 haben die Mitglieder des Förderkreises Werra-Kalibergbau-Museum e. V. erneut über die gesamte Satzung, unter Einbeziehung verschiedener Änderungen bzw. Ergänzungen in den Paragraphen 1 (Abs. 1); 2 (Abs. 1, Satz 1); 3 (Abs. 1); 3 (Abs. 2, neu); 4 (Abs. 1); 4 (Abs.2, Punkt b) und 7(Abs. 5), abgestimmt und die Satzung angenommen.

 In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wurde am 16.04.1999 die Satzung im Paragraph 10, Punkt 5 und Punkt 6 geändert.

 In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wurde am 09.06.2000 die Satzung in den Paragraphen 6 und 7, Punkt 1 bis 3 geändert.

 In der Jahreshauptversammlung am 31.03.2006 wurde die Satzung in Paragraph 2 durch Einfügen des Absatzes d) geändert.

 In der Jahreshauptversammlung am 21.03.2014 wurde die Satzung durch Einfügen von Paragraph 6 Abs. (1) e) und Paragraph 7 durch Streichung der Absätze (4) und (5) geändert und trat in der vorliegenden Form in Kraft.